Förderverein

Der Vorstand


Mitglied werden im Förderverein Löschgruppe Sundwig e.V.

Der Förderverein unterstützt direkt und zielgerechtet die Arbeit der Löschgruppe Sundwig. Dabei richtet sich der Zweck in erster Linie den folgenden Themen:

  • ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in Sundwig
  • Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Einsatzabteilung
  • interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen
  • die Öffentlichkeitsarbeit der Löschgruppe zu unterstützen

Im folgenden Link können Sie die Beitrittserklärung und unsere Satzung herunterladen:

Beitrittserklärung

Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins

1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Löschgruppe Sundwig e.V.“

2) Der Förderverein Löschgruppe Sundwig e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn einzutragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

3) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4) Der Sitz des Fördervereins ist Danziger Str. 27, 58675 Hemer.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1) Der Förderverein Löschgruppe Sundwig e.V. hat die Aufgabe
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in Sundwig
b) für den Brandschutzgedanken zu werben
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
d) Förderung der kameradschaftlichen Verbindung zwischen den Mitgliedern und die Kontaktpflege zu überörtlichen Feuerwehren und anderen Institutionen
e) Wahrnehmung sozialer Belange der Mitglieder, insbesondere der Einsatzabteilung, auch durch Veranstaltungen
f) Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Einsatzabteilung der Löschgruppe Sundwig.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins erhalten keine Zuwendungen und Vergütungen aus Mitteln des Vereins und sind bei der Ausübung von Vereinsfunktionen ehrenamtlich tätig.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sammelt der Verein Gelder durch Mitgliedsbeiträge und Spenden die der Löschgruppe Sundwig zur Verfügung stehen.

5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

1) Mitglied im Förderverein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.

1) Die Mitgliedschaft im Förderverein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung – über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss ohne Begründung entscheidet – erworben und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2) Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Förderverein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November desselben Jahres schriftlich zu erklären.

2) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Fördervereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ohne weitere Begründung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.

1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen (Spenden),
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern gem. §3 zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal alle zwei Jahre durchzuführen.

3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.

4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

5) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen.

6) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.

1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl von 2 Kassenprüfern
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist und mind. 10 Mitglieder anwesend sind.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung.

4) Die Niederschrift liegt mind. 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsicht für einen Zeitraum von mind. 4 Wochen im Feuerwehrgerätehaus Sundwig aus und ist auf www.feuerwehr-sundwig.de veröffentlicht.

5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
e) 3 Beisitzern

2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.

5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse uns wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2) Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

3) Zahlungsanweisungen ab 500,00 € bedürfen der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden.

4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren. Die Liquidatoren entscheiden nach dem einfachen Mehrheitsprinzip.

3) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Löschgruppe Sundwig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Hemer – Löschgruppe Sundwig“ zu verwenden hat.

1) Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ist durch den Vorstand beim zuständigen Registergericht einzureichen.
Gleichzeitig tritt eine eventuell bereits bestehende Fassung der Satzung außer Kraft.